Böckenförde, Ernst-Wolfgang
- Lebensdaten
- 1930 – 2019
- Geburtsort
- Kassel
- Sterbeort
- Au (Breisgau)
- Beruf/Funktion
- Jurist ; Hochschullehrer ; Bundesverfassungsrichter ; Bundesrichter ; Staatsrechtslehrer
- Konfession
- römisch-katholisch
- Normdaten
- GND: 11952998X | OGND | VIAF: 108691801
- Namensvarianten
-
- Böckenförde, Ernst-Wolfgang
- Böckenförde, Ernst-Wolfgang
- Bekkenferude, E. W.
- Böckenförde
- Böckenförde, E.-W.
- Böckenförde, Ernst W.
- Böckenförde, Ernst Wolfgang
- Böckenförde, Ernst-W.
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Böckenförde, Ernst-Wolfgang
1930 – 2019
Jurist, Hochschullehrer, Bundesverfassungsrichter
Ernst-Wolfgang Böckenförde war ein bedeutender sozialdemokratischer Verfassungsjurist, katholischer Intellektueller und Richter des Bundesverfassungsgerichts. Geprägt durch Carl Schmitt (1888–1985), legte er wichtige, breit rezipierte Beiträge zur Grundrechtsinterpretation, zur Verfassungsgeschichte, zum Verhältnis von Staat und Kirche und zur Demokratietheorie der Bundesrepublik vor. Charakteristisch für sein Werk ist der Versuch einer Anverwandlung liberalismuskritischer und vordemokratischer Traditionsbestände für eine sozialliberale Deutung des Verfassungsrechts.
Lebensdaten
Geboren am 19. September 1930 in Kassel Gestorben am 24. Februar 2019 in Au (Breisgau) Grabstätte Friedhof Au Konfession römisch-katholisch -
Autor/in
→Christian Neumeier (Berlin)
-
Zitierweise
Neumeier, Christian, „Böckenförde, Ernst-Wolfgang“ in: NDB-online, veröffentlicht am 01.01.2025, URL: https://www.deutsche-biographie.de/11952998X.html#dbocontent
Ausbildung und Laufbahn
Böckenförde wuchs in einer katholischen Großfamilie im protestantischen Kassel auf. Nach dem Abitur 1949 am Wilhelmsgymnasium in Kassel und dem Studium der Rechts- und Geschichtswissenschaft sowie Philosophie an den Universitäten Münster und München wurde er 1956 bei Hans Julius Wolff (1898–1976) mit einer von Carl Schmitt (1888–1985) inspirierten Arbeit über die Entwicklung des Gesetzesbegriffs im 19. Jahrhundert zum Dr. iur. promoviert. 1960 folgte eine geschichtswissenschaftliche Promotion zum Dr. phil. mit einer Studie über die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert bei Franz Schnabel (1887–1966) in München. Als Student in Münster fand Böckenförde Zugang zu Schmitt und zum Kreis um Joachim Ritter (1903–1974) (Collegium Philosophicum). 1962 gründete er mit Roman Schnur (1927–1996) die interdisziplinäre Zeitschrift „Der Staat“ als „Stätte der Staatsbesinnung“ und Gegenstimme zum traditionellen „Archiv des öffentlichen Rechts“, das von den Schülern Rudolf Smends (1882–1975) herausgegeben wurde. 1964 habilitierte er sich in Münster mit einer Arbeit über die Organisationsgewalt der Regierung, in der er eine frühe Deutung des parlamentarischen Regierungssystems der Bundesrepublik entwickelte. Im selben Jahr wurde Böckenförde Professor für Öffentliches Recht, Verfassungs- und Rechtsgeschichte sowie Rechtsphilosophie in Heidelberg. 1969 wechselte er auf eine Professur gleicher Denomination an die neu gegründete Universität Bielefeld, von 1977 bis 1995 unterrichtete er in Freiburg im Breisgau.
Politische Prägung und Bedeutung
Seit 1967 war Böckenförde Mitglied der SPD. Als öffentlicher Intellektueller engagierte er sich in vielen großen (rechts-)politischen Kontroversen der Bundesrepublik von der Debatte über Schwangerschaftsabbruch und Radikalenerlass in den 1970er Jahren bis hin zur Diskussion über bioethische Fragen der modernen Genmedizin. Von 1973 bis 1976 war er Mitglied der Enquete-Kommission Verfassungsreform, in der er sich ohne Erfolg für eine moderate Stärkung der Exekutive, im Übrigen gegen wesentliche Veränderungen des Grundgesetzes aussprach. Von 1983 bis 1996 wirkte er auf Vorschlag der SPD als Richter im Zweiten Senat des Bundesverfassungsgerichts.
In Böckenfördes Werk finden sich katholische, sozialdemokratische und liberalismuskritische Prägungen. Schon in jungen Jahren spielte Böckenförde eine wichtige Rolle in den katholischen Selbstverständigungsdebatten der frühen Bundesrepublik. In vielgelesenen Aufsätzen forderte er die Kirche auf, ihre Rolle bei der Machtergreifung der Nationalsozialisten aufzuarbeiten, die Religionsfreiheit anzuerkennen, sich auf die neue Demokratie einzulassen und sich politisch gegenüber der Sozialdemokratie zu öffnen. Später verteidigte er das Zweite Vatikanische Konzil. Charakteristisch für Böckenförde ist die ideengeschichtliche Aneignung antiliberaler Traditionen: Er interpretierte die Verfassung der Bundesrepublik aus den der parlamentarischen Demokratie und dem Liberalismus gegenüber skeptischen Theorietraditionen der deutschen Geistesgeschichte des 19. und 20. Jahrhunderts. Sein Werk stützt sich insbesondere auf Lorenz von Stein (1815–1890), Hans Freyer (1887–1969), Hermann Heller (1891–1933) und Schmitt. Von ihnen übernahm Böckenförde den für sein Werk zentralen theoretischen Vorbehalt gegenüber einer allein auf Freiheit gegründeten politischen Ordnung. Modernen Gesellschaften wohnt aus seiner Sicht eine Tendenz zur „Selbstzerstörung“ durch einen starken Interessenpluralismus inne, die nur der Staat als „Garant der Freiheit“ abmildern könne.
Rechtswissenschaftliches Werk und Tätigkeit als Bundesverfassungsrichter
Exemplarisch für diesen Vorbehalt steht Böckenfördes berühmtester Satz, dem zufolge der Verfassungsstaat von Voraussetzungen lebe, die er nicht garantieren könne. Zu den normativen Ressourcen, auf die eine freiheitlich demokratische Verfassung angewiesen sei, ohne sie selbst organisieren zu können, zählte er insbesondere die Kirchen. Das „Böckenförde-Diktum“ war jedoch nicht als Verteidigung einer Zivilreligion gedacht, als die es seitdem häufig zitiert wird, sondern als innerkatholischer Appell, die politische Reserve gegenüber der Bundesrepublik aufzugeben, ohne die Rolle der Amtskirche zu sehr zu betonen. Es sollte die Gläubigen zu Bürgern machen, nicht den Staat zu einer aktiven Religionspolitik einladen.
In der Rechtswissenschaft wurde Böckenförde für seine als liberal geltende Interpretation der Grundrechte bekannt, die er als Abwehrrechte gegenüber dem Staat, nicht als Prinzipien eines wohlgeordneten Gemeinwesens verstand. Mit dieser Position grenzte Böckenförde sich gegenüber der Deutung der Grundrechte als „objektiver Wertordnung“ durch das Bundesverfassungsgericht ab, die er als Weg in einen „Jurisdiktionsstaat“ kritisierte. Er beharrte demgegenüber auf der normativen Unterbestimmtheit freiheitlicher Verfassungen, für die er den Begriff der politisch auszugestaltenden „Rahmenordnung“ zu prägen versuchte, ohne sich damit durchzusetzen. Diese Deutung verband sich mit einem funktionalen Verständnis des Sozialstaats, dessen Aufgabe nicht in einer egalitär motivierten Umverteilung, sondern in der Gewährleistung persönlicher Freiheit bestehe. Um diese Funktion verfassungsrechtlich zu ermöglichen, versah Böckenförde seine Grundrechtsdeutung mit zwei wesentlichen Vorbehalten: Das Eigentumsgrundrecht sollte nicht vor staatlicher Besteuerung schützen und nicht für Produktionsmittel gelten.
Böckenförde entwickelte eine bis heute einflussreiche verfassungsrechtliche Demokratietheorie: Danach muß jede Ausübung staatlicher Macht durch sachliche oder persönliche „Legitimationsketten“ auf das Parlament und von dort auf die Wählerinnen und Wähler rückführbar sein. Seine Theorie sollte das parlamentarische Regierungssystem der Bundesrepublik nach drei Seiten abschirmen: gegenüber Forderungen nach einer Demokratisierung der Gesellschaft, gegenüber partizipativen Elementen in der Verwaltung und gegenüber unabhängigen Verwaltungsbehörden. Im Hintergrund stand Böckenfördes Annahme, dass nur frei gewählte Abgeordnete mit einem repräsentativen Mandat gesellschaftliche Interessengegensätze vermitteln und überwinden können.
Böckenfördes Demokratietheorie ist auf den Nationalstaat zugeschnitten. Sie geht von einem bereits als politische Einheit konstituierten Volk und seiner verfassungsgebenden Gewalt aus. Aus dieser nationalstaatlichen Voraussetzung der Demokratie leitete er als Verfassungsrichter konkrete juristische Folgerungen ab: So setzte er in zwei Urteilen des Bundesverfassungsgerichts durch, dass Ausländer nicht an Kommunalwahlen teilnehmen dürfen.
Böckenförde gehörte zu den öffentlich sichtbareren Richtern des Bundesverfassungsgerichts und verfasste eine Reihe von Sondervoten, die das Gericht später zu einer Änderung seiner Rechtsprechung veranlassten. Er präge eine restriktive Interpretation des Grundrechts auf Asyl, vereidigte das staatliche Besteuerungsrecht gegen verfassungsrechtliche Beschränkungen und trug als Katholik das zweite Urteil zum Schwangerschaftsabbruch mit. Eine genaue historische Untersuchung seiner Tätigkeit und seines Einflusses steht bis zur Öffnung der Akten noch aus. Nach seiner Amtszeit blieb er als öffentlicher Intellektueller sichtbar. Er engagierte sich für die Fortsetzung der Schwangerschaftskonfliktberatung und kritisierte liberale Positionen in biomedizinischen Fragen, die aus seiner Sicht auf eine Relativierung der Menschenwürdegarantie hinausliefen. Sein Werk wurde in mehrere Sprachen übersetzt und international rezipiert. Zu seinen Schülern gehören Rolf Grawert (geb. 1936), Rainer Wahl (geb. 1941), Bernhard Schlink (geb. 1944), Christoph Enders (geb. 1957), Joachim Wieland (geb. 1951) und Johannes Masing (geb. 1959).
1964 | Mitglied der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer |
1970 | ordentliches Mitglied der Nordrhein-Westfälischen Akademie der Wissenschaften, Düsseldorf (1977 korrespondierendes Mitglied) |
1977 | Mitglied der Vereinigung für Verfassungsgeschichte |
1978 | Reuchlin-Preis der Stadt Pforzheim |
1987 | Dr. iur. h. c., Universität Basel |
1989 | korrespondierendes Mitglied der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, München |
1995 | Mitglied der Academia Europaea, London |
1999 | Komtur des Päpstlichen Ritterordens des heiligen Gregors des Großen |
1999 | Dr. theol. h. c., Universität Bochum |
1999 | Dr. iur. h. c., Universität Bielefeld |
2001 | Dr. iur. h. c., Universität Münster |
2003 | Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg |
2004 | Hannah-Arendt-Preis für politisches Denken der Heinrich-Böll-Stiftung und der Stadt Bremen |
2004 | Romano-Guardini-Preis der Katholischen Akademie in Bayern |
2005 | Dr. theol. h. c., Universität Tübingen |
2012 | Sigmund-Freud-Preis der Deutschen Akademie für Sprache und Dichtung, Darmstadt |
2016 | Großes Verdienstkreuz des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland mit Stern und Schulterband |
Nachlass:
Bundesarchiv, Koblenz, N 1538. (weiterführende Informationen)
Gedruckte Quellen:
Reinhard Mehring (Hg.), Welch gütiges Schicksal. Ernst-Wolfgang Böckenförde/Carl Schmitt, Briefwechsel 1953–1984, 2022. (Onlineressource)
Monografien:
Gesetz und gesetzgebende Gewalt. Von den Anfängen der deutschen Staatsrechtslehre bis zur Höhe des staatsrechtlichen Positivismus, 1958, 21981. (Diss. iur.)
Die deutsche verfassungsgeschichtliche Forschung im 19. Jahrhundert. Zeitgebundene Fragestellungen und Leitbilder, 1961, 21995. (Diss. phil.) (zugangsbeschränkte Onlineressource)
Die Organisationsgewalt im Bereich der Regierung. Eine Untersuchung zum Staatsrecht der Bundesrepublik Deutschland, 1964, 21998. (Habilitationsschrift) (zugangsbeschränkte Onlineressource)
Die verfassungstheoretische Unterscheidung von Staat und Gesellschaft als Bedingung der individuellen Freiheit, 1973.
Verfassungsfragen der Richterwahl, 1974, 21998. (zugangsbeschränkte Onlineressource)
Der Staat als sittlicher Staat, 1978.
Die verfassungsgebende Gewalt des Volkes. Ein Grenzbegriff des Verfassungsrechts, 1986.
Geschichte der Rechts- und Staatsphilosophie, 2002, 22006, portugies. 2012. (zugangsbeschränkte Onlineressource)
Der säkularisierte Staat. Sein Charakter, seine Rechtfertigung und seine Probleme im 21. Jahrhundert, 2007, 22015.
Sammelbände:
Staat, Gesellschaft, Freiheit. Studien zur Staatstheorie und zum Verfassungsrecht, 1976.
Schriften zu Staat, Gesellschaft, Kirche, 3 Bde., 1988–1990.
Staat, Verfassung, Demokratie. Studien zur Verfassungstheorie und zum Verfassungsrecht, 1991, japan. 1999, italien. 2006.
Recht, Staat, Freiheit. Studien zu Rechtsphilosophie, Staatstheorie und Verfassungsgeschichte, 1991, 82021, engl. 1991, poln. 1994, japan. 1999. (zugangsbeschränkte Onlineressource)
Staat, Nation, Europa. Studien zur Staatslehre, Verfassungstheorie und Rechtsphilosophie, 1999, 22000.
Kirche und christlicher Glaube in den Herausforderungen der Zeit. Beiträge zur politisch-theologischen Verfassungsgeschichte 1957–2002, 2004, 22007.
Wissenschaft, Politik, Verfassungsgericht. Aufsätze von Ernst-Wolfgang Böckenförde. Biographisches Interview v. Dieter Gosewinkel, 2011.
Bibliografie:
Teilbibliographie (1957–2011), in: Johannes Masing/Joachim Wieland (Hg.), Menschenwürde, Demokratie, Christliche Gerechtigkeit. Tagungsband zum Festlichen Kolloquium aus Anlass des 80. Geburtstags von Ernst-Wolfgang Böckenförde, 2011, S. 89–138.
Herausgeberschaften:
Moderne deutsche Verfassungsgeschichte (1815–1918), 1972; 21981.
Staat und Gesellschaft, 1976.
Extremisten und öffentlicher Dienst. Rechtslage und Praxis des Zugangs zum und der Entlassung aus dem öffentlichen Dienst in Westeuropa, USA, Jugoslawien und der EG, 1981.
Soziale Grundrechte, 1981.
Menschenrechte und Menschenwürde. Historische Voraussetzungen, säkulare Gestalt, christliches Verständnis, 1987.
Der Staat. Zeitschrift für Staatslehre und Verfassungsgeschichte, deutsches und europäisches öffentliches Recht. (Mithg. seit 1966)
Monografien:
Norbert Manterfeld, Die Grenzen der Verfassung. Möglichkeiten limitierender Verfassungstheorie des Grundgesetzes am Beispiel E.-W. Böckenfördes, 2000.
Johanna Falk, Freiheit als politisches Ziel. Grundmodelle liberalen Denkens bei Kant, Hayek und Böckenförde, 2012.
Reinhard Mehring/Martin Otto (Hg.), Voraussetzungen und Garantien des Staates. Ernst-Wolfgang Böckenfördes Staatsverständnis, 2014.
Klaus Große Kracht/Hermann-Josef Große Kracht (Hg.), Religion, Recht, Republik. Studien zu Ernst-Wolfgang Böckenförde, 2014.
Jonas Pavelka, Bürger und Christ. Politische Ethik und christliches Menschenbild bei Ernst-Wolfgang Böckenförde, 2015.
Mirjam Künkler/Tine Stein (Hg.), Die Rezeption der Werke Ernst-Wolfgang Böckenfördes in international vergleichender Perspektive, 2020.
Aufsätze:
Christoph Möllers, Römischer Konziliarismus und politische Reform, in: Zeitschrift für Ideengeschichte 4 (2010), H. 3, S. 107–114.
Harmann-Josef Große-Kracht, „...ein Stück weit rebellisch“. Ernst-Wolfgang Böckenförde und die katholischen Selbstverständigungsdebatten der Bundesrepublik Deutschland, in: Stimmen der Zeit 233 (2015), H. 12, S. 798–810.
Reinhard Mehring, Von der diktatorischen „Maßnahme“ zur liberalen Freiheit. Ernst-Wolfgang Böckenfördes dogmatischer Durchbruch in Heidelberg, in: Juristenzeitung 70 (2015), S. 860–865.
Mirjam Künkler/Tine Stein, Staat, Recht und Verfassung. Ernst-Wolfgang Böckenfördes politisches und verfassungstheoretisches Denken im Kontext, in: Jahrbuch des öffentlichen Rechts der Gegenwart 65 (2017), S. 573–610.
Mirjam Künkler/Tine Stein, Carl Schmitt in Ernst‐Wolfgang Böckenförde’s Work. Carrying Weimar Constitutional Theory into the Bonn Republic, in: Constellations 25 (2018), S. 225–241.
Mirjam Künkler/Tine Stein, Das Verhältnis von Recht, Religion und Politik im politischen Denken Ernst-Wolfgang Böckenfördes, in: Andreas Anter/Verena Frick (Hg.), Politik, Recht und Religion, 2019, S. 137–155.
Andreas Voßkuhle, Ernst-Wolfgang Böckenförde als Verfassungsrichter, in: Der Staat 58 (2019), S. 451–456.
Dieter Gosewinkel, Geschichtlichkeit des Rechts, Recht in der Geschichte. Zum Werk Ernst-Wolfgang Böckenfördes (1930–2019), in: Historische Zeitschrift 310 (2020), S. 569–579.
Marwin Kerlen, „Carl Schmitt für den Hausgebrauch der Bundesrepublik“. Böckenfördes Balanceakt einer republikanischen Demokratietheorie mit und gegen Schmitt, in: Andreas Höntsch/Patrick Wöhrle (Hg.), Provisorische Ewigkeit. Staatstheoretische Reflexionen der frühen Bundesreplik, 2022, S. 163–184.
Festschriften:
Rolf Grawert/Bernhard Schlink/Rainer Wahl/Joachim Wieland (Hg.), Offene Staatlichkeit. Festschrift für Ernst-Wolfgang Böckenförde zum 65. Geburtstag, 1995. (P)
Rainer Wahl/Joachim Wieland (Hg.), Das Recht des Menschen in der Welt. Kolloquium aus Anlaß des 70. Geburtstags von Ernst-Wolfgang Böckenförde, 2002. (W)
Christoph Enders/Johannes Masing (Hg.), Freiheit des Subjekts und Organisation von Herrschaft. Symposium zu Ehren von Ernst-Wolfgang Böckenförde anlässlich seines 75. Geburtstages (23. u. 24. September 2005), 2006. (zugangsbeschränkte Onlineressource)
Johannes Masing/Joachim Wieland (Hg.), Menschenwürde, Demokratie, Christliche Gerechtigkeit. Tagungsband zum Festlichen Kolloquium aus Anlass des 80. Geburtstags von Ernst-Wolfgang Böckenförde, 2011. (zugangsbeschränkte Onlineressource)
Nachrufe:
Dieter Gosewinkel, Ernst-Wolfgang Böckenförde. Ein deutscher Jurist von europäischer Strahlkraft, in: Juristenzeitung 74 (2019), S. 553 f.
Johannes Masing, Es zählte nur das Argument, in: Der Staat 58 (2019), S. 435–499.
Bernhard Schlink, Der Lehrer Ernst-Wolfgang Böckenförde, in: ebd., S. 441–444.
Fotografien, Bildersammlung des Universitätsarchivs Heidelberg.
Fotografien, 1986–2016, Digitales Bildarchiv des Bundesarchivs. (Onlineressource)