Repgow, Eike von

Lebensdaten
um 1180 – nach 1233
Geburtsort
unbekannt
Sterbeort
unbekannt
Beruf/Funktion
Verfasser des Sachsenspiegels ; wahrscheinlich Schöffenbarfreier, Edelfreier bzw. Ministeriale ; Zeuge auf Gerichtsversammlungen und Urkundszeuge ; Schriftsteller
Konfession
unbekannt
Normdaten
GND: 118529501 | OGND | VIAF: 41950212
Namensvarianten

  • Ribichowe, Eicko de
  • Repechowe, Heico de
  • Ripchowe, Heiko de
  • Repechowe, Eico de
  • Ribecowe, Eico de; Repchowe, Eico de; Repchowe, Eike van
  • Repgow, Eike von
  • Ribichowe, Eicko de
  • Repechowe, Heico de
  • Ripchowe, Heiko de
  • Repechowe, Eico de
  • Ribecowe, Eico de; Repchowe, Eico de; Repchowe, Eike van
  • Eike, von Repgow
  • Ajke, fon Rėpkava
  • Eike von Repchow
  • Eike von Repgau
  • Eike, von Repchow
  • Eike, von Repechowe
  • Eike, von Repgau
  • Eike, von Repgoz
  • Eike, von Repkow
  • Eike, von Reppgowe
  • Eike, von Ripichowe
  • Epkowe de Repkaw, ca. 1180-1233
  • Epkowe, de Repkaw
  • Eyke von Repgau
  • Eyke, von Repgkow
  • Eyke, von Repgow
  • Eyke, von Repkow
  • Repgau, Eike von
  • Repgau, Eyke von
  • Repgov, Eike von
  • Repgow, Eyke von
  • Repkaw, Epkowe de
  • Repkow, Eike von
  • Repkowe, Eph. de

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Zitierweise

Repgow, Eike von, Indexeintrag: Deutsche Biographie, https://www.deutsche-biographie.de/pnd118529501.html [02.04.2025].

CC0

  • Eike von Repgow

  • Biographie

    Eike (Eiko, Ecko) von Repkow (Repgow, Repchow etc.), der Verfasser des Sachsenspiegels und vielleicht auch der Sachsenchronik, gehörte zu der schöffenbarfreien Familie von Repkow, welche zuerst in Urkunden von 1156 und 1159 vorkommt und ihren Stammsitz in dem jetzt Reppichau genannten Dorfe unweit Aken zwischen Dessau und Köthen im Anhaltischen hatte. Bisher sind 6 Urkunden aus den Jahren 1209—1233 bekannt, in denen E. v. R. als Zeuge erscheint; dieselben rühren sämmtlich aus der Gegend der Saale und mittlern Elbe her. In der letzten dieser Urkunden, welche zu Salpke an der Elbe nahe bei Magdeburg (in der Grafschaft Billingshöhe, oder nach F. Winter in der Grafschaft Mühlingen) von dem Markgrafen von Brandenburg ausgestellt ist, wird E. anscheinend unter den Schöffen aufgeführt; doch ist die gewöhnliche Annahme, daß er zu dieser Zeit, der wahrscheinlichen Abfassungszeit des Sachsenspiegels, an einem Landgericht zu Salpke ständiger Schöffe gewesen sei, neuerdings nicht ohne Grund bestritten worden; noch zweifelhafter erscheint die aus der Urkunde von 1209 abgeleitete Behauptung Stobbe's, daß E. in jener früheren Zeit Schöffe der Grafschaft Wettin an der Saale gewesen sei. Seine Zuziehung zu Rechtshandlungen auch des Grafen Heinrich I. von Anhalt und der Herren des Osterlandes (des Markgrafen Dietrich von Meißen 1218, des Landgrafen Ludwig von Thüringen 1224) ist jedenfalls nur durch andere Momente, am wahrscheinlichsten durch sein persönliches Ansehen als Rechtskundiger, zu erklären. Von seinen sonstigen Lebensumständen wissen wir lediglich das Wenige, was aus seinen Werken sich ergibt.

    Als Verfasser des Sachsenspiegels gilt E. auf Grund des gereimten Prologs zum sächsischen Landrecht. Dieser berichtet in seinem unzweifelhaft echten Theile, daß E. v. R. auf Bitte des Grafen Hoyer v. Falkenstein das Buch, welches er zuerst ins Latein gebracht, später, wenn auch ungern, weil er es für|zu schwer gehalten, ins Deutsche übertragen habe; er habe dasselbe Spiegel der Sachsen genannt, weil der Sachsen Recht dadurch bekannt werde. Daß der hier als Verfasser bezeichnete E. v. R. mit dem urkundlich von 1209—1233 vorkommenden identisch ist, wird zunächst wahrscheinlich durch die Erwähnung des Grafen Hoyer v. Falkenstein; denn in zwei Urkunden erscheint mit E. zusammen Hoyer v. Falkenstein, welcher überhaupt urkundlich 1211—1242 (resp. 1254) auftritt, als Zeuge. Vor allem aber spricht dafür die Zeit der Abfassung des Sachsenspiegels. Diese ist nach den Untersuchungen von Homeyer und Ficker sicher um das J. 1230 zu setzen. Als entscheidende Momente für diese Zeitbestimmung sind zu betrachten einerseits die Nichterwähnung des im J. 1235 errichteten Herzogthums Braunschweig-Lüneburg bei Aufzählung der sächsischen Fahnlehen, andererseits die offenbare Benutzung der vom König Heinrich VII. um 1225 (nach Ficker 1223 oder 1224, nach Schirrmacher's wahrscheinlicherer Vermuthung 1226) erlassenen Landfriedensgesetzes. Auf eine Entstehung in der ersten Hälfte des 13. Jahrhunderts weisen auch bestimmt hin die im Sachsenspiegel enthaltenen Grundsätze des Reichsstaatsrechts, insbesondere die nur für diesen Zeitraum passenden Angaben über die Königswahl. Andere Sätze, insbesondere die auf die Standesverhältnisse bezüglichen sowie die Behandlung des Wehrgeld- und Bußensystems als geltenden Rechts, entsprechen allerdings mehr den Rechtszuständen einer früheren Zeit, etwa des 12. Jahrhunderts; aber sie erklären sich hinlänglich durch die in der gereimten Vorrede ausdrücklich ausgesprochene Absicht, das von den Vorfahren seit alter Zeit hergebrachte Recht darzustellen. Auch die in dem Rechtsbuch hervortretenden örtlichen Beziehungen stimmen durchaus überein mit dem, was wir urkundlich über Eike's Heimath und Thätigkeitsgebiet wissen; so insbesondere die Berücksichtigung des Rechts der zwischen Saale und Bode angesiedelten Nordschwaben und die mehrfache Hervorhebung der besonderen Rechtsverhältnisse der Markgrafschaften. Geringeres Gewicht hat für die Frage der Autorschaft die Sprache der Handschriften, da noch nicht mit Sicherheit festgestellt ist, in welchem Dialekt der Verfasser geschrieben hat; immerhin ist es bedeutsam, daß, wie die Gegend der Herkunft und Wirksamkeit des urkundlichen E. v. R. wenigstens heutzutage von der Grenze zwischen Hoch- und Plattdeutsch durchschnitten wird, so die Zahlen der Handschriften niederdeutscher und mitteldeutscher Mundart sich fast völlig die Wage halten.

    Für die Ansicht, daß der sogenannte zweite Theil des Sachsenspiegels, das sächsische Lehnrecht, gleichfalls von E. verfaßt sei, besteht die größte Wahrscheinlichkeit; denn in vielen Handschriften ist das Lehnrecht dem Landrecht mit fortlaufender Capitel- resp. Bücherzählung angefügt; ferner nimmt das Lehnrecht an einer Stelle ausdrücklich, mehrfach stillschweigend auf die Darstellung des Landrechts Bezug; endlich findet sich eine zu Eike's Heimathsstätte vortrefflich passende besondere Erwähnung der Dienstpflicht der östlich von der Saale Belehnten. In dem sogenannten vetus auctor de beneficiis, einer kurzen Bearbeitung des Lehnrechts mit specieller Rücksicht auf Sachsen in gereimten lateinischen Zeilen, scheint uns sogar das lateinische Original des sächsischen Lehnrechts erhalten zu sein, und da aus der Vorrede zum sächsischen Landrecht hervorgeht, daß E. dieses ursprünglich lateinisch geschrieben hat, so würde das Vorhandensein einer früheren lateinischen Abfassung des Lehnrechts ein weiteres nicht zu unterschätzendes Argument für den Nachweis der Autorschaft des Lehnrechts bilden.

    Der Sachsenspiegel war die erste schriftstellerische Arbeit über das deutsche Recht; mit ihm beginnt die rechtswissenschaftliche Litteratur in Deutschland. E. hatte aber nicht nur kein Vorbild für sein Werk, sondern er hat auch geschriebene Rechtsquellen überhaupt nur in sehr geringem Umfange benutzt, seine Kunde des geltenden Rechts beinahe ausschließlich aus dem Bewußtsein und der Uebung|des Volkes geschöpft. Von einer Kenntniß römischer Rechtsbestimmungen findet sich nur eine vereinzelte, offenbar durch die Volksüberlieferung vermittelte Spur; auch eine Berücksichtigung des canonischen Rechts ist wenigstens in dem ursprünglichen Texte nirgends nachweisbar. Demnach dürfen wir den Anlaß für Eike's Aufzeichnung des einheimischen Rechts kaum in einem bewußten Gegensatz gegen das drohende Eindringen des fremden Rechtes suchen; vielmehr wird, wie auch die gereimte Vorrede andeutet, maßgebend gewesen sein das bei dem fast gänzlichen Mangel officieller Rechtsaufzeichnungen immer stärker hervortretende Bedürfniß einer allgemein zugänglichen Belehrung über das geltende Recht für dessen richtige Anwendung. Diesem Zwecke entspricht der Sachsenspiegel im vollsten Maße. Aus der bunten Fülle der rechtlichen Ueberlieferung und Erfahrung faßt er das Wesentliche und Bleibende zusammen zu einer getreuen und erschöpfenden Darstellung in klaren präcisen Sätzen und gemeinverständlichem Ausdruck. Eine solche Beherrschung des überreichen Rechtsstoffs war allerdings nur möglich durch weise Selbstbeschränkung. Nicht ein allgemein deutsches Recht, welches schwer zu erkennen und überhaupt nur in geringem Umfange vorhanden war, versuchte E. zur Darstellung zu bringen, sondern nur das ihm unmittelbar bekannte und im Ganzen gleichmäßige Recht des den größten Theil von Norddeutschland inne habenden sächsischen Volksstammes, wenn auch mit Einschluß der den Sachsen und den übrigen Deutschen gemeinsamen Rechtssätze, insbesondere des Reichsstaatsrechts; durch diese räumliche Beschränkung hat E. solche willkürliche Aufstellungen fernzuhalten vermocht, wie sie im Deutschenspiegel und im Schwabenspiegel, die ein allgemein deutsches Recht an Stelle des sächsischen zu setzen unternahmen, so zahlreich sich finden. Und auch innerhalb des sächsischen Rechts hat E. sich beschränkt auf die Darstellung des Landrechts, des allen Freien gemeinsamen Rechts, welches in den Landgerichten zur Anwendung kam, und des Lehnrechts, welches in seinen Grundzügen durchaus einheitlich gestaltet war; dagegen hat er ausdrücklich ausgeschlossen das Dienstmannenrecht, weil dieses so mannigfaltig sei, daß Niemand damit zu Ende kommen könne; ebenso hat er hinweggelassen das kaum weniger verschiedene Hofrecht der abhängigen Bauern und das innerhalb der einzelnen Städte in der Bildung begriffene Stadtrecht. Die Zuverlässigkeit seiner Kunde auf den von ihm behandelten Rechtsgebieten wird durch die tiefer eindringende rechtshistorische Forschung nur immer mehr bestätigt. Die Anordnung ist freilich keine systematische, vielmehr sind die einzelnen Materien meist nur lose aneinandergereiht, der Zusammenhang öfter durch Abschweifungen unterbrochen; aber es ist deshalb doch kein wesentlicher Gegenstand übersehen. Bewunderungswürdig ist die Deutlichkeit und Gedrungenheit des Ausdrucks, zumal bei der geringen Ausbildung der deutschen Prosa zu Eike's Zeit.

    Da E. nur das im Volksbewußtsein lebende und in den Gerichten angewendete Recht wiedergeben wollte, so tritt seine individuelle Anschauung selten hervor; immerhin finden sich einzelne allgemeine Reflexionen, welche uns Einblick gewähren in seine Denkart. Die kühne Unabhängigkeit seines Denkens ebenso wie die edle Humanität seiner Gesinnung hat den unzweideutigsten Ausdruck erhalten in der berühmten Stelle über die Unfreiheit (Landr. III, 42): Vor Gott sind der Reiche und der Arme gleich; der Mensch gehört nur Gott und kann keinem anderen Menschen gehören; die Knechtschaft ist in Wahrheit entsprungen aus Zwang, Gefangenschaft und unrechter Gewalt, und das Unrecht, welches zur langen Gewohnheit geworden, will man jetzt für Recht ausgeben. Charakteristisch in derselben Richtung ist auch die Behauptung, daß, weil dem Menschen die Gewalt über Fische, Vögel und wilde Thiere von Gott gegeben sei, Niemand an diesen Dingen sein Leben oder seinen Leib verwirken könne (II, 61, §. 1 und|2). Das Recht steht nach Eike's Ansicht, wie namentlich die gereimte Vorrede zeigt, durchaus im Dienst der Wahrheit und Gottesfurcht; wer das Recht verkehrt, sündigt gegen Gott (Praefatio rythm. V. 135 ff.). Trotz seiner tief religiösen Ueberzeugung ist er aber den extremen Forderungen, welche die Kirche in den großen Kämpfen seiner Zeit durchzusetzen versuchte, entschieden abhold, und tritt vielmehr kräftig ein für die Selbständigkeit des weltlichen Reiches und Rechtes gegenüber der kirchlichen Gewalt. Er läßt nicht wie der Verfasser des Schwabenspiegels beide Schwerter ursprünglich dem heiligen Petrus und demgemäß das weltliche erst vom Papst dem Kaiser verliehen sein, sondern er lehrt, wie das geistliche Schwert dem Papste, so sei das weltliche dem Kaiser verliehen (Landr. I, 1); beide Gewalten sollen einträchtig handeln und sich gegenseitig unterstützen, damit, was der einen widersteht, durch die andere zu Gehorsam und Unterwerfung unter das Recht gebracht werde (I, 1 und III, 63 §. 1). Der geistliche Bann allein schadet nur der Seele und kann, wenn nicht des Königs Acht darauf folgt, Niemandem den Leib nehmen, Niemand am Landrecht oder Lehnrecht kränken (III, 63, §. 2). Den Kaiser darf der Papst nach E. überhaupt nur aus drei bestimmten Ursachen in den Bann thun (III, 57, §. 1). Ganz dem Sinne Eike's entspricht und wahrscheinlich rührt auch von ihm selbst noch her der nach der handschriftlichen Ueberlieferung allerdings als Zusatz zu betrachtende Ausspruch, daß der Papst durch seine Gebote das Landrecht oder Lehnrecht nicht beeinträchtigen dürfe (I, 3, §. 3).

    Obgleich eine ohne jede öffentliche Autorität unternommene Privatarbeit hat der Sachsenspiegel doch, theils als die erste Leistung dieser Art, theils in Folge seines großen, von keiner der späteren Nachbildungen übertroffenen oder auch nur erreichten Werthes, eine ganz außerordentliche Verbreitung und Geltung erlangt. Eike's Werk „wanderte in alle Gebiete der deutschen Zunge von Livland bis in die Niederlande, von Bremen und Hamburg bis nach Straßburg und Salzburg, ja über sie hinaus in den slavischen Osten“. Die im J. 1374 von Papst Gregor XI. gegen 14 Artikel des Sachsenspiegels erlassene — fast ganz wirkungslos gebliebene — Verdammungsbulle ist gerichtet an die Erzbischöfe von Mainz, Köln, Bremen, Magdeburg, Prag und Riga, und gibt dadurch das beste Zeugniß für das weite Anwendungsgebiet des Rechtsbuches. Noch jetzt sind gegen 200 Handschriften des Landrechts, gegen 100 des Lehnrechts erhalten. Durch zahlreiche Zusätze wurde der Sachsenspiegel erweitert, durch Glossen und Bilder erläutert; mehrfach wurden Ueberarbeitungen und Auszüge angefertigt; drei lateinische Uebersetzungen und eine polnische wurden dem Landrecht, eine lateinische dem Lehnrecht zu Theil. Für eine große Zahl von anderen Rechtsbüchern, insbesondere auch für die wichtigsten in Süddeutschland entstandenen, den Deutschenspiegel und den sogenannten Schwabenspiegel, hat der Sachsenspiegel als Quelle und Vorbild gedient; ebenso ist er bei vielen officiellen Rechtsaufzeichnungen, namentlich von Stadtrechten, in umfassender Weise benutzt worden. In dem größten Theil von Norddeutschland erlangte er sogar gesetzliches Ansehen; zu Ende des Mittelalters, auf dem Reichstage von 1498, wurde die Ueberzeugung ausgesprochen, daß ein Dritttheil der Nation nach ihm sich richte, und noch heutigen Tages gilt er in zahlreichen Gegenden Norddeutschlands als subsidiär anwendbares Recht. Für die Gegenwart allerdings liegt die Hauptbedeutung des Sachsenspiegels nicht in dieser praktischen Geltung, sondern in der ausführlichen und zuverlässigen Kunde, welche derselbe uns vom Zustande des einheimischen Rechts in der Zeit vor der Reception der fremden Rechte bietet; dadurch erscheint Eike's Arbeit als die wichtigste Quelle der deutschen Rechtsgeschichte, und als ein überaus werthvolles Hülfsmittel für das wissenschaftliche Verständniß der Institute des heutigen deutschen Privatrechts.

    Gegenüber der ausnehmenden Bedeutung, welche E. als Verfasser des Sachsenspiegels erlangt hat, kann der Frage, ob ihm auch die Autorschaft der gewöhnlich als Repgow’sche Chronik bezeichneten sächsischen Weltchronik beizulegen ist, nur eine verhältnißmäßig untergeordnete Tragweite zugestanden werden; denn dieses Werk, obgleich es durch Befreiung von der hergebrachten annalistischen Behandlung und als erster Versuch einer geschichtlichen Darstellung in deutscher Prosa ein nicht geringes Interesse in Anspruch nimmt, ragt doch weder durch Originalität des Stoffes noch durch tiefere historische Auffassung unter den Geschichtsquellen des deutschen Mittelalters hervor. Daß ein Glied der Familie v. Repkow die Chronik verfaßt hat, ist bei unbefangener Auslegung der in der Vorrede sich findenden Worte: „logene sal uns wesen leit, dat is des van Repegowe rât“ kaum zu bezweifeln. Auf E. v. R. paßt vorzüglich die Abfassungszeit der Chronik; denn alle Handschriften der ältesten Recension gehen in der Erzählung nur bis 1225 oder 1230, und auch die jüngern Recensionen sind jedenfalls ehe der Tod Kaiser Friedrichs II. in Deutschland bekannt wurde, also spätestens 1250 oder 1251, vollendet. Noch mehr spricht für Eike's Autorschaft, daß die sächsische Chronik die erste prosaische Chronik in deutscher Sprache ist; dem Verfasser des Sachsenspiegels mußte es naturgemäß nahe liegen, was ihm auf dem Gebiete des Rechts so wohl gelungen, auch auf die Darstellung der Geschichte anzuwenden. Andererseits aber ist die vielfach geltend gemachte Uebereinstimmung einzelner Stellen der Chronik mit Rechtssätzen des Sachsenspiegels nicht so deutlich und erheblich, daß man daraus ein sicheres Argument für die Identität des Verfassers gewinnen könnte. Entschieden gegen Eike's Autorschaft fällt in das Gewicht der Mangel jeder ausgesprochenen Parteinahme in der Erzählung der Kämpfe zwischen Kaiserthum und Papstthum; und als kaum möglich muß es erscheinen, ihn für den Verfasser der Chronik zu halten, wenn die bei Constantin dem Großen eingeschobene Betrachtung, in welcher der Autor sich unzweifelhaft als Geistlichen bezeichnet, echt ist; denn die neuerdings von Weiland angedeutete Hypothese, daß E. in späteren Jahren geistlich geworden sei und erst im geistlichen Stande die Chronik geschrieben habe, wird ebensowenig wie die übrigen bisher versuchten Wege, die Echtheit dieses Excurses mit der Autorschaft Eike's zu vereinigen, Beistimmung finden können.

    Herausgegeben ist der Sachsenspiegel am besten von Homeyer, das sächsische Landrecht in 3. Ausgabe 1861, das Lehnrecht nebst den verwandten Rechtsbüchern, insbesondere auch dem Vetus auctor de beneficiis, in zwei Bänden 1842 und 1844. Die Ausgabe des sächsischen Landrechts von Sachsse, 1848, enthält eine neuhochdeutsche Uebersetzung und ein reichhaltiges Repertorium. — Ausgaben der sächsischen Chronik von Maßmann 1857 ("Das Zeitbuch des E. v. R.“, in den Publicationen des Stuttgarter Litterarischen Vereins), und von Schoene, 1859.

  • Literatur

    Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen, Bd. 1. S. 288 ff.; Homeyer in den Einleitungen zu den einzelnen Bänden seiner Ausgabe des Sachsenspiegels; Derselbe, Die Stellung des Sachsenspiegels zum Schwabenspiegel, 1853, und in den Monatsberichten der Berliner Akad. der Wissenschaften, 1866, S. 630 ff.; Ficker, Ueber die Entstehungszeit des Sachsenspiegels etc., 1859; F. Winter in den Forschungen zur deutschen Geschichte Bd. 14, S. 303—45; Nachträge von J. Winter zu „Forschungen XIV“, erschienen daselbst Bd. XVIII (1878), S. 380 ff. — Wattenbach, Deutschlands Geschichtsquellen im Mittelalter, 3. Aufl., Bd. 2. S. 318—20; Maßmann in seiner Ausgabe der Chronik, S. 651 ff.; Weiland in den Forschungen zur Deutschen Geschichte, Bd. 13. S. 157—198, Bd. 14. S. 457—510.

  • Autor/in

    , Brie.,
  • Zitierweise

    Brie, " Eike von Repgow " in: Allgemeine Deutsche Biographie 5 (1877), S. 751-755 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd118529501.html#adbcontent

    CC-BY-NC-SA

  • Eike von Repgow

    Namensvarianten: Eicko de Ribichowe, Heico de Repechowe, Heiko de Ripchowe, Eico de Repechowe, Eico de Ribecowe, Eico de Repchowe, Eike van Repchowe

    um 1180 – nach 1233

    Verfasser des „Sachsenspiegels“, wahrscheinlich Schöffenbarfreier, Edelfreier bzw. Ministeriale

    Eike von Repgow ist der Verfasser des „Sachsenspiegels“, des wirkmächtigsten deutschen Rechtsbuchs des Mittelalters und zugleich einer der frühesten umfassenden Rechtsaufzeichnungen in deutscher Sprache. Entstanden zwischen 1220 und 1235, fand der „Sachsenspiegel“ bis in das frühe 20. Jahrhundert Beachtung und verbreitete sich in Ost- und Mitteldeutschland sowie in enger Verbindung mit dem Stadtrecht von Magdeburg in großen Teilen Ostmitteleuropas.

    Lebensdaten

    Geboren am um 1180 in unbekannt
    Gestorben am nach 1233 in unbekannt
    Grabstätte unbekannt
    Eike von Repgow (InC)
    Eike von Repgow (InC)
  • um 1180 - unbekannt

    1209 - Mettine (Quetzer Berg) (bei Zörbig, heute Sachsen-Anhalt)

    früheste urkundliche Erwähnung als Zeuge

    Landgericht (placitum provinciale) der Grafschaft Brehna

    1215 - Lippehne (Wüstung bei Raguhn-Jeßnitz, heute Sachsen-Anhalt)

    urkundliche Erwähnung als Zeuge

    1218 - Grimma bei Leipzig

    urkundliche Erwähnung als Zeuge

    1219

    urkundliche Erwähnung als Zeuge

    1224 - Delitzsch bei Leipzig

    urkundliche Erwähnung als Zeuge

    Landgericht (placitum provinciale) der Ostmark (marchia orientalis)

    1233 - Salbke (heute Magdeburg-Salbke)

    letzte urkundliche Erwähnung als Zeuge

    Landgericht (placitum provinciale) der Grafschaft Mühlingen

    zwischen 1220 - und 1235

    Niederschrift des „Sachsenspiegels“

    nach 1233 - unbekannt

    Herkunft und Biografie

    Eikes Familie nannte sich nach dem anhaltischen Dorf Reppichau (heute Ortsteil der Gemeinde Osternienburger Land, Sachsen-Anhalt). Ob Eike dort geboren wurde, ist nicht belegbar; über seine verwandtschaftlichen Verhältnisse ist nichts bekannt. Eike war kein studierter Jurist, doch besaß er, neben den erforderlichen Lese- und Schreibfertigkeiten, Kenntnisse des kirchlichen Rechts und ein reichhaltiges Bibelwissen. Seine Bildung erwarb er wahrscheinlich an einer Kloster- oder Domschule des mitteldeutschen Raums. In Betracht kommen insbesondere die Domschulen Halberstadt und Magdeburg sowie mehrere Klöster des Elbe-Saale-Raums, in denen auch Bibliotheken zur Verfügung standen. Es kann vermutet werden, dass dieser Bildungsweg als Kompensation für ein nicht erlangtes Familiengut aufgrund der Erbfolge eines älteren Bruders von seiner Familie befördert wurde.

    Eike erscheint neben der Selbstnennung in seinem „Sachsenspiegel“ („Eike van Repchowe it dede“) zwischen 1209 und 1233 in sechs Urkunden als Zeuge bei Rechtshandlungen auf den Landgerichtsstätten Mettine (bei Zörbig, heute Sachsen-Anhalt), Lippehne (Wüstung bei Raguhn-Jeßnitz, heute Sachsen-Anhalt), Delitzsch bei Leipzig, Grimma bei Leipzig und Salbke (heute Magdeburg-Salbke). Auf der Mettine ist „Eicko de Ribichowe“ 1209 Zeuge der Veräußerung des Schlosses Spören durch die Burggrafen von Giebichenstein an den Bischof von Naumburg. Diese urkundliche Ersterwähnung Eikes ist für den Rückschluss auf sein mutmaßliches Geburtsjahr von Bedeutung: Um als Zeuge an Rechtsakten mitwirken zu können, musste er volljährig sein. Legt man die sehr verbreitete römisch-rechtliche Volljährigkeitsgrenze von 25 Jahren zugrunde, kommt man auf ein Geburtsjahr um 1180.

    1215 bezeugt „Heico de Repechowe“ neben anderen Edlen und Ministerialen in Lippehne bei Raguhn ein Rechtsgeschäft des Fürsten von Anhalt zugunsten des Kollegiatstifts Coswig (Anhalt). In Grimma wird „Heiko de Ripchowe“ 1218 als Zeuge in einer Urkunde des Markgrafen Dietrich von Meißen (1162–1221) genannt, mit der eine Güterzuwendung des Markgrafen an das Kloster Altzella bei Nossen bestätigt wird. 1219 findet sich „Eico de Repechowe“ wiederum als Zeuge in einer Urkunde (ohne Ortsangabe) des Fürsten Heinrich I. von Anhalt (ca. 1175–1252), die eine Streitbeilegung mit dem Stift St. Simonis et Judae zu Goslar fixiert. Die nächste Erwähnung des „Eico de Ribecowe“ liegt im Jahr 1224. Eine Urkunde des Landgrafen Ludwig IV. von Thüringen (1200–1227) weist ihn als Zeugen auf der Landgerichtsstätte zu Delitzsch bei der Bestätigung einer Güterzuwendung an das Kloster Altzella aus. Letztmalig erscheint „Eico de Repchowe“ 1233 in Salbke auf der Landgerichtsstätte der Grafschaft Mühlingen, wo er einen Verkauf von Gütern zwischen den Markgrafen Johann I. (ca. 1213–1266) und Otto III. (ca. 1215–1267) von Brandenburg einerseits und dem Kloster Berge bei Magdeburg andererseits bezeugt. Da Eike nach 1233 nicht mehr erwähnt wird und sein „Sachsenspiegel“ sehr wahrscheinlich vor 1235 vollendet war, darf man annehmen, dass er kurze Zeit nach 1233 starb.

    Eike gehörte wahrscheinlich dem Stand der Schöffenbarfreien an. In den genannten Urkunden rangiert er uneinheitlich sowohl unter den Edelfreien als auch unter den Ministerialen. Diese Ambivalenz konnte bis heute nicht hinreichend geklärt werden. Eine besondere Beziehung scheint ihn mit dem Grafen Hoyer II. von Falkenstein (vor 1211–nach 1250) verbunden zu haben: Mit diesem erscheint er in zwei der genannten Urkunden. Näheres dazu lässt sich nicht belegen. Nach eigener Aussage übersetzte Eike auf Bitte des Grafen Hoyer II. von Falkenstein seine ursprüngliche lateinische Fassung des „Sachsenspiegels“ ins Deutsche.

    Während die Mitwirkung als Zeuge beim Landgericht allein aus dem sozialen und rechtlichen Stand resultierte, erforderte die Anfertigung eines solch umfassenden und umfangreichen Rechtsbuchs, wie es der „Sachsenspiegel“ darstellt, eine solide rechtliche und religiöse Bildung des Verfassers. Neuere Forschungen betonen die Möglichkeit, dass Eike für die Abfassung des „Sachsenspiegels“ die Bibliotheksbestände des Zisterzienserklosters Altzella bei Meißen genutzt habe.

    Entstehung und Inhalt des „Sachsenspiegels“

    Der Anlass für die Niederschrift des „Sachsenspiegels“ ist nicht bekannt. Einiges spricht dafür, dass die heterogene Präsenz mehrerer Ethnien (Sachsen, Schwaben, Franken) und ihrer Rechte im östlichen Harzraum zur Aufzeichnung des Rechts der Sachsen im Verhältnis zu den anderen Bevölkerungsgruppen führte. Das Neue war die Schriftform des bisherigen Gewohnheitsrechts, womit erstmals in der deutschen Rechtsgeschichte ein umfassendes Rechtsbuch in deutscher Volkssprache (mittelniederdeutsch/elbostfälisch) entstand.

    Der „Sachsenspiegel“ besteht aus zwei Teilen: Landrecht und Lehnrecht. Vorangestellt sind zumeist (d. h. nicht in allen Handschriften) mehrere Vorreden. Von Eike stammen der zweite Teil der Reimvorrede, der Prolog und der Text des Prologs. Das Landrecht enthält Rechtsnormen, die vorwiegend dem heutigen Verfassungs-, Verwaltungs-, Gerichtsverfassungs-, Prozess-, Straf-, Sachen-, Familien- und Erbrecht zuzuordnen sind. Den dominierenden inhaltlichen Schwerpunkt bilden Regeln des dörflichen und bäuerlichen Zusammenlebens. Stadtrecht enthält der „Sachsenspiegel“ nicht. Das Lehnrecht wurde wegen seiner fundamentalen Bedeutung für die mittelalterliche Gesellschaft in einem eigenen umfangreichen Teil dargestellt.

    Wohl aufgrund seiner Wirklichkeitsnähe und seiner Relevanz für das Zusammenleben in den dörflichen Siedlungen verbreitete sich der „Sachsenspiegel“ schnell im Heiligen Römischen Reich und darüber hinaus. Er stellt neben dem Mühlhäuser Rechtsbuch das älteste deutsche Rechtsbuch dar und verkörpert einen außerordentlich kraftvollen Beitrag zur Verwissenschaftlichung und Professionalisierung des Rechts im 13. Jahrhundert. Die Urfassung des Textes ist nicht erhalten; die lateinische Vorlage, auf die Eike in seiner Vorrede Bezug nimmt, gilt als verloren. Die ältesten überlieferten handschriftlichen Fragmente des deutschen „Sachsenspiegels“ stammen aus dem 2. Viertel des 13. Jahrhunderts. Der auf uns gekommene Text unterlag mehreren Entwicklungsstufen, deren Textzeugen bestimmten Klassen und Ordnungen zugeordnet werden. Der Ordnung Ia gehören die frühesten Handschriften und Fragmente aus dem 13. Jahrhundert an, die wahrscheinlich auf Eikes Text zurückgehen (erste deutsche Fassung). Die Ordnung Ib (zweite deutsche Fassung) beinhaltet Textvarianten, die noch von Eike selbst, also vor 1234, ergänzt bzw. verändert wurden. Als Texte der Ordnung Ic (dritte deutsche Fassung) werden Handschriften angesehen, die nach Eikes Tod (nach 1233) entstanden sind. Das frühe 15. Jahrhundert brachte die Vulgataform des „Sachsenspiegels“ hervor, die den ersten Drucken des „Sachsenspiegels“ (1474) und den modernen Ausgaben mit der heute üblichen Bücher- und Artikelzählung zugrunde liegt.

    Vorbildcharakter und Fortwirkung des „Sachsenspiegels“

    Noch im 13. Jahrhundert beeinflusste der „Sachsenspiegel“ ähnliche Rechtsaufzeichnungen, so eine um 1275 wahrscheinlich in Augsburg entstandene und für den süd- und südostdeutschen Raum bedeutende Bearbeitung, die seit 1609 „Schwabenspiegel“ genannt wird. Weitaus größere Verbreitung fand der „Sachsenspiegel“ in Landschaften und Städten der heutigen Staaten Polen, Tschechien, Slowakei, Ungarn, Rumänien, Litauen, Lettland, Ukraine und Weißrussland, außerdem in westliche Richtung bis in die Grafschaft Holland („Holländischer Sachsenspiegel“) und die Gegend um Köln („Harffer Sachsenspiegel“). Von herausragender rechts- und kulturgeschichtlicher Bedeutung sind die vier Bilderhandschriften des „Sachsenspiegels“, benannt nach ihren Aufbewahrungsorten (Heidelberger [H], Oldenburger [O], Dresdner [D], Wolfenbütteler Bilderhandschrift [W]), die zwischen etwa 1300 und 1375 angefertigt wurden.

    Die Fortgeltung des „Sachsenspiegels“ unter den Bedingungen des eindringenden römisch-kanonischen Rechts („gelehrtes Recht“) seit dem 12. Jahrhundert erforderte eine entsprechende Anpassung. Letztere leistete der gelehrte Jurist Johann von Buch (um 1290–um 1356) („Buch’sche Glosse des Sachsenspiegels“, um 1325). Auch das Lehnrecht wurde „glossiert“, doch ist der Verfasser der frühesten Lehnrechtsglossen nicht bekannt.

    Teile des „Sachsenspiegels“ galten in verschiedenen Territorien des Heiligen Römischen Reichs und späteren Deutschen Reichs bis zum Inkrafttreten der großen Kodifikationen des 18. Jahrhunderts (Allgemeines Preußisches Landrecht 1794) und 19. Jahrhunderts (Sächsisches Bürgerliches Gesetzbuch 1865; Bürgerliches Gesetzbuch 1900). Das Reichsgericht griff auf ihn noch 1932 in einer Entscheidung zurück. In der Ukraine galt er in Verbindung mit dem Magdeburger Stadtrecht in bearbeiteter Form bis 1840/42. Im 20. Jahrhundert beeinflusste er das Zivilgesetzbuch der Republik Lettland von 1937. Die frühere Annahme, Eike von Repgow sei auch der Verfasser der „Sächsischen Weltchronik“ gewesen, wurde in den 1980er Jahren weitestgehend widerlegt.

    1901 Eyke-von-Repgow-Platz, Berlin-Moabit
    1934 Eike-von-Repgow-Denkmal v. Wolf Müller, Reppichau, Turm der Dorfkirche
    1937 Eike-von-Repgow-Denkmal v. Hans Grimm (1886–1940), Magdeburg, Platz des 17. Juni
    1998 Eike-von Repgow-Preis der Landeshauptstadt Magdeburg und der Universität Magdeburg (zweijährlich)
    2005 Eike-von-Repgow-Stipendium der Landeshauptstadt Magdeburg und der Universität Magdeburg für Nachwuchswissenschaftler (zweijährlich)
    2009 Justizzentrum Eike von Repgow, Magdeburg
    Eike-von-Repgow-Straße, Halberstadt

    Nachlass:

    nicht vorhanden.

    Gedruckte Quellen:

    Codex diplomaticus Anhaltinus, hg. v. Otto v. Heinemann, I. Theil, 3. Abtheilung: 1170 Nov. 18.–1212 Febr., 1873, Nr. 779, S. 576–577. (Onlineressource)

    Codex diplomaticus Anhaltinus, hg. v. Otto v. Heinemann, II. Theil: 1212–1300, 1875, Nr. 14, S. 13, Nr. 32, S. 30 f. u. Nr. 116, S. 94. (Onlineressource)

    Codex diplomaticus Saxoniae I A 3. Urkunden der Markgrafen von Meissen und Landgrafen von Thüringen 1196–1234, hg. v. Otto Posse, 1898, Nr. 254, S. 186–187 u. Nr. 325, S. 231. (Onlineressource)

    Ungedruckte Quellen:

    mehr als 470 Handschriften des Sachsenspiegels (darunter kein Autograf), davon vier Bilderhandschriften:

    Heidelberger Bilderhandschrift, zwischen 1295 u. 1304. (Onlineressource)

    Oldenburger Bilderhandschrift, 1336. (Onlineressource)

    Dresdner Bilderhandschrift, um 1350. (Onlineressource)

    Wolfenbütteler Bilderhandschrift, zwischen 1348 u. 1362/71. (Onlineressource)

    Älteste Fragmente:

    Königliche Bibliothek Kopenhagen, NKS 1479, fol. 1 (Sammelmappe), Fragmentensammlung 12, fol. 1866. (etwa Mitte des 13. Jahrhunderts).

    Älteste vollständige und datierte Handschrift:

    Harffer Sachsenspiegel, 1295. (Beschreibung bei Ulrich-Dieter Oppitz, Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 2, 1990, Nr. 1036). (weiterführende Informationen)

    Älteste Drucke:

    Basel 1474. (Landrecht) (Gesamtkatalog der Wiegendrucke 09 256) (weiterführende Informationen)

    sog. Holländischer Sachsenspiegel, Gouda 1479. (Gesamtkatalog der Wiegendrucke 09 269) (weiterführende Informationen)

    Stendaler Wiegendruck des Sachsenspiegels, 1488. (Gesamtkatalog der Wiegendrucke 09 262) (weiterführende Informationen)

    Editionen und Übersetzungen in das Neuhochdeutsche:

    Carl Gustav Homeyer (Hg.), Des Sachsenspiegels erster Theil oder das Sächsische Landrecht, 31861.

    Carl Gustav Homeyer (Hg.), Des Sachsenspiegels zweiter Theil, nebst den verwandten Rechtsbüchern, Bd. 1: Das Sächsische Lehnrecht und der Richtsteig Lehnrechts, 1842, Bd. 2: Der Auctor v. de beneficiis, das Görlitzer Rechtsbuch und das System des Lehnrechts, 1844.

    Karl August Eckhardt (Hg.), Sachsenspiegel, Landrecht, 21955, 31973, Neudr. 1995. (Onlineressource)

    Karl August Eckhardt (Hg.), Sachsenspiegel, Lehnrecht, 21956, 31973, Neudr. 1989. (Onlineressource)

    Karl August Eckhardt (Hg.), Auctor vetus de beneficiis. Lateinische Texte, 1964, Neudr. 1986. (Onlineressource)

    Karl August Eckhardt (Hg.), Auctor vetus de beneficiis II. Archetypus und Görlitzer Rechtsbuch 1966, Neudr. 1986. (Onlineressource)

    Ulrich-Dieter Oppitz, Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1: Beschreibung der Rechtsbücher, 1990 (bes. S. 21–32), Bd. 2: Beschreibung der Handschriften, 1990, Bd. 3/1 u. 3/2: Abbildungen der Fragmente, 1992.

    Clausdieter Schott (Hg.), Eike von Repgow. Der Sachsenspiegel. Übertragung des Landrechts von Ruth Schmidt-Wiegand, Übertragung des Lehenrechts u. Nachw. v. Clausdieter Schott, 31996.

    Friedrich Ebel (Hg.), Sachsenspiegel. Landrecht und Lehnrecht, 2005, Neudr. 2012.

    Mittelalterliche lateinische Übersetzungen:

    Zygfryd Rymaszewski (Hg.), Łacińskie teksty Landrechtu Zwierciadła Saskiego w Polsce. Versio Vratislaviensis, Versio Sandomiriensis, Łaski, 1975. (Edition der Versio Vratislaviensis, zwischen 1272 u. 1292, und Versio Sandomiriensis, vor 1359)

    Lateinische Sachsenspiegelausgaben von polnischen Bearbeitern auf dieser Grundlage:

    Mikołaj Jaskier, Iuris Provincialis, quod Speculum Saxonum vulgo nuncupatur libri tres, Kraków 1535.

    Jan Łaski, Commune incliti Polonie Regni privilegium constitutionum et indultuum publicitus decretorum approbatorumque, Kraków 1506.

    Polnische Bearbeitungen:

    Bartłomiej Groicki, Artykuły Práwá Máydeburskiego Ktore zową Speculum Saxonum […], Kraków 1558.

    Pawel Szczerbicz, Speculum Saxonum. Albo Prawo Sáskie y Máydeburskie, porządkiem obiecadła z Łácińskich y Niemieckich exemplarzów zebrane á ná Polski język z pilnością y wiernie przełoźone, Lemberg 1581, neue Ausg. v. Grzegorz Maria Kowalski, 2016.

    Moderne Übersetzungen:

    Barthold Jacob Lintelo Baron de Geer van Jutphaas, De Saksenspiegel in Nederland, Eerste stuk. Oudere tekst, 1888.

    Kubo Masahata/Takeshi Ishikawa/Naoi Jun, Zakusen shupīgeru ranto hō, 1977.

    Wladimir Michailowitsch Korezkij, Saksonskoe serzalo. Pamjatnik, kommentarii, issledowanija, 1985.

    Maria Dobozy, The Saxon Mirror. A Sachsenspiegel of the fourteenth century, 1999.

    László Blazovich/József Schmidt, Eike von Repgow. A Szász tükör, 2005.

    Olˈga Borisovna Keller, Saksonskae Ljustra. Pomnik pravovoj dumki Germanii XIII st., 2005.

    Verzeichnisse:

    Ulrich-Dieter Oppitz, Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters, Bd. 1: Beschreibung der Rechtsbücher, 1990 (bes. S. 21–32), Bd. 2: Beschreibung der Handschriften, 1990, Bd. 3/1 u. 3/2: Abbildungen der Fragmente, 1992.

    Ulrich-Dieter Oppitz, Ergänzungen zu „Deutsche Rechtsbücher des Mittelalters“, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 137 (2022), S. 253–263 u. 140 (2023), S. 411–421, 141 (2024), S. 537–539.

    Monografien:

    Roderich Schmidt, Studien über Eike von Repgow und den Sachsenspiegel, 1951. (ungedr. Diss. phil., Universität Greifswald)

    Rolf Lieberwirth, Eike von Repchow und der Sachsenspiegel, 1982.

    Alexander Ignor, Über das allgemeine Rechtsdenken Eikes von Repgow, 1984.

    Bernd Kannowski, Die Umgestaltung des Sachsenspiegelrechts durch die Buch’sche Glosse, 2007.

    Christa Bertelsmeier-Kierst, Kommunikation und Herrschaft. Zum volkssprachlichen Verschriftlichungsprozeß des Rechts im 13. Jahrhundert, 2008, S. 61–123.

    Hiram Kümper, Sachsenrecht. Studien zur Geschichte des sächsischen Landrechts in Mittelalter und früher Neuzeit, 2009.

    Heiner Lück, Über den Sachsenspiegel. Entstehung, Inhalt und Wirkung des Rechtsbuches, 32013.

    Heiner Lück, Der Sachsenspiegel. Das berühmteste deutsche Rechtsbuch des Mittelalters, 2017, 22022.

    Aufsätze:

    Karl August Eckhardt, Sachsenspiegel IV, Eike von Repchow und Hoyer von Valkenstein, in: ders. (Hg.), Sachsenspiegel III-V, 1966, Neudr. 1973, S. 5–69.

    Peter Johanek, Eike von Repgow, Hoyer von Falkenstein und die Entstehung des Sachsenspiegels, in: Helmut Jäger/Friedrich Bernward Fahlbusch/Bernd-Ulrich Hergemöller (Hg.), Civitatum Communitas. Studien zum europäischen Städtewesen, Festschrift Heinz Stoob zum 65. Geburtstag, T. 2, 1984, S. 716–755.

    Michael Menzel, Die Sächsische Weltchronik. Quellen und Stoffauswahl, 1985.

    Brigitte Janz, Auf den Spuren Eikes von Repgow. Ein Beitrag zur Erforschung von Rechtswirklichkeit und Sachsenspiegel-Rezeption, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 14 (1992), S. 25–56.

    Rolf Lieberwirth, Entstehung des Sachsenspiegels und Landesgeschichte, in: Ruth Schmidt-Wiegand (Hg.), Die Wolfenbütteler Bilderhandschrift des Sachsenspiegels. Aufsätze und Untersuchungen. Kommentarband zur Faksimile-Ausgabe, 1993, S. 43–61, hier S. 44–50, Neudr. in: Heiner Lück (Hg.), Rolf Lieberwirth. Rechtshistorische Schriften, 1997, S. 395–425, hier S. 397–407.

    Heiner Lück, Mummenschanz für „Deutsches Recht“. Die Eike-von-Repgow-Feiern auf Burg Falkenstein und in Reppichau/Dessau 1933 und 1934 in: Rolf Lieberwirth (Hg.), Rechtsgeschichte in Halle. Gedächtnisschrift für Gertrud Schubart-Fikentscher (1896–1985), 1998, S. 35–51.

    Heiner Lück, Eike von Repgow in der Moderne. Denkmäler und sonstige Darstellungen, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 19 (2001), S. 49–69.

    Ruth Schmidt-Wiegand, Eike von Repgow als Dichter, in: Marcel Senn/Claudio Soliva (Hg.), Rechtsgeschichte & Interdisziplinarität, Festschrift für Clausdieter Schott zum 65. Geburtstag, 2001, S. 157–166.

    Heiner Lück, Eike von Repgow und Gott, in: Mitteilungen des Vereins für Anhaltische Landeskunde 12 (2003), S. 13–24.

    Peter Landau, Der Entstehungsort des Sachsenspiegels. Eike von Repgow, Altzelle und die anglo-normannische Kanonistik, in: Deutsches Archiv für Erforschung des Mittelalters 61 (2005), S. 73–101, Neudr. in: ders., Deutsche Rechtsgeschichte im Kontext Europas. 40 Aufsätze in vier Jahrzehnten versehen mit Addenda, Register und einer Gesamtbibliographie des Autors, 2016, S. 323–346, mit Addenda S. 347 f.

    Heiner Lück, Magdeburg, Eike von Repgow und der Sachsenspiegel, in: Matthias Puhle /Peter Petsch (Hg.), Magdeburg. Die Geschichte der Stadt 805–2005, 2005, S. 155–172.

    Heiner Lück, Der Beitrag Eikes von Repgow zur Verwissenschaftlichung und Professionalisierung des Rechts im 13. Jahrhundert, in: Matthias Puhle (Hg.), Aufbruch in die Gotik. Der Magdeburger Dom und die späte Stauferzeit, Bd. 1, 2009, S. 301–311.

    Bernd Kannowski, Wieviel Gelehrtes Recht steckt im Sachsenspiegel und war Eike von Repgow ein Kanonist?, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Kanonistische Abteilung 99 (2013), S. 382–397.

    Tilman Repgen, Eike von Repgow (ca.1180–1235) and the Christian Character of his Sachsenspiegel, in: Mathias Schmoeckel/John Witte jr. (Hg.), Great Christian Jurists, 2020, S. 13–25.

    Heiner Lück, „Eycke von Repkow war kein Revolutionär“. Festrede von Hilde Benjamin am 28. Juni 1959 im Eike-von-Repgow-Dorf Reppichau. Eine Edition mit Anmerkungen, in: Zeitschrift der Savigny-Stiftung für Rechtsgeschichte, Germanistische Abteilung 141 (2024), S. 423–453.

    Heiner Lück, Interesse an Legitimation? Alte und neue Überlegungen zur „lateinischen Urfassung“ des Sachsenspiegels, in: Jens Eisfeld/Martin Otto/Louis Pahlow/Michael Zwanzger (Hg.), Recht und Interesse. Gedächtnisschrift für Diethelm Klippel, 2025, S. 383–402.

    Lexikonartikel:

    Ruth Schmidt-Wiegand, Art. „Eike von Repgow“, in: Die deutsche Literatur des Mittelalters. Verfasser-Lexikon, Bd. 2, hg. v. Gundolf Keil/Kurt Ruh/Werner Schröder/Burghart Wachinger/Franz-Josef Worstbrock, 21980, Sp. 400–409.

    Rolf Lieberwirth, Art. „Eike v. Repgow“, in: Lexikon des Mittelalters, Bd. III, hg. v. Robert-Henri Bautier u. a., 1986, Sp. 1726 f.

    Rolf Lieberwirth, Art. „Eike von Repgow (um 1180–nach 1233)“, in: Albrecht Cordes/Heiner Lück/Dieter Werkmüller (Hg.), Handwörterbuch zur deutschen Rechtsgeschichte, Bd. 1, 22008, Sp. 1288–1292.

    Ulrich-Dieter Oppitz, Art. „Auctor vetus de beneficiis“, in: ebd., Sp. 326 f.

    Zeitgenössische Porträts sind nicht bekannt.

    Postume Darstellungen in der Oldenburger, Wolfenbütteler und Dresdner Bilderhandschrift des Sachsenspiegels, 14. Jahrhundert, O fol. 6r, W fol. 9v, D fol. 3v.

    Marmorporträtbüste v. Johannes Boese (1856–1917), 1898, Nebenfigur der Denkmalgruppe für Markgraf Albrecht II. von Brandenburg, Berlin, Zitadelle Berlin-Spandau. (Onlineressource)

    Skulptur, 1895, Bundesverwaltungsgericht (Reichsgerichtsgebäude), Leipzig.

    Skulptur, 1911, altes Justizgebäude Dessau, Mariannenstraße, Vorlage oder Kopie in der Kirche zu Reppichau.

    Skulptur v. Bernhard Sehring (1855–1941), zwischen 1907 u. 1910, Kreuzgang der Liebfrauenkirche zu Halberstadt, ehemals vor Amtsgericht Halberstadt, Richard-Wagner-Straße, dort jetzt Kopie.

    Farbiges Glasfenster, um 1930, Burg Falkenstein.

    Bronzestatuette v. Heinrich Apel (1935–2020), 1988, wird seit 1998 als Eike-von Repgow-Preis der Landeshauptstadt und Universität Magdeburg verliehen.

    Auswahl von Eike-von-Repgow-Denkmälern beschrieben und abgebildet bei: Heiner Lück, Eike von Repgow in der Moderne. Denkmäler und sonstige Darstellungen, in: Forschungen zur Rechtsarchäologie und Rechtlichen Volkskunde 19 (2001), S. 49–69.

  • Autor/in

    Heiner Lück (Halle an der Saale)

  • Zitierweise

    Lück, Heiner, „Repgow, Eike von“ in: NDB-online, veröffentlicht am 01.04.2025, URL: https://www.deutsche-biographie.de/118529501.html#dbocontent

    CC-BY-NC-SA