Enneccerus, Ludwig
- Lebensdaten
- 1843 – 1928
- Geburtsort
- Neustadt/Rübenberge (Hannover)
- Sterbeort
- Marburg/Lahn
- Beruf/Funktion
- Professor der Rechte in Marburg ; Parlamentarier ; Jurist ; Abgeordneter
- Konfession
- lutherisch
- Normdaten
- GND: 116505680 | OGND | VIAF: 45056136
- Namensvarianten
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- Enneccerus, Karl Martin Ludwig
- Enneccerus, Ludwig
- Enneccerus, Karl Martin Ludwig
- Eneccerus, Ludwig
- Enneccerus, Carl Martin Ludwig
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Enneccerus, Karl Martin Ludwig
Rechtsgelehrter und Parlamentarier, * 1.4.1843 Neustadt/Rübenberge (Hannover), † 31.5.1928 Marburg/Lahn. (lutherisch)
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Genealogie
V Ludw. (1806–46), Pastor in Neustadt, S des Pastors Wilh.;
M Bertha (1810–91), T des Christian Gg. Reinecke, OberacciseInsp. zu Helmstedt, u. der Marie Christine Elis. v. Weyrach;
⚭ Lauenburg 1872 Marie (1847–1923), T des Heinr. Adolf Andrae (1805–74), Papierfabrikant;
8 K. -
Biographie
E. habilitierte sich für römisches Recht 1870 in Göttingen, wurde dort 1872 außerordentlicher, 1873 ordentlicher Professor in Marburg, wo er, 1921 emeritiert, bis zu seinem Tode blieb. Seit 1874 war er Mitglied des Kommunallandtages des Bezirks Kassel, für den er als Referent die Beschlüsse über ein Höferecht für Hessen nebst eigener Begründung herausgab (1882), 1882-98 Mitglied des Preußischen Abgeordnetenhauses, 1887-90 und 1893-98 als Vertreter der nationalliberalen Partei Mitglied des Reichstages, wo er in den Kommissionen für das Genossenschaftsgesetz und (als Berichterstatter) für den 2. Entwurf des 1. und 2. Buches des Bürgerlichen Gesetzbuches entscheidend mitarbeitete. Bekannt machte ihn sein später von H. C. Nipperdey und H. O. Lehmann bearbeitetes Lehrbuch über den Allgemeinen Teil des Bürgerlichen Gesetzbuches und das Recht der Schuldverhältnisse, das durch Klarheit und Schärfe der Begriffsbildung ausgezeichnet ist (2 Bände, 1898-1900, 145 Bände, 1952-55). E. kam von der historischen Schule, der er sich, naturrechtlichen Gedankengängen abgeneigt, auch später verbunden fühlte, unterscheidet sich von ihren älteren Vertretern jedoch unter anderem durch die Betonung der universellen Elemente des Rechts, die nicht dem besonderen nationalen Leben des Volkes, sondern der allgemeinen Kultur aller zivilisierten Völker angehören. Sein bleibender|Beitrag zur Entwicklung des Zivilrechts besteht darin, daß er, sich der verfeinerten Methoden B. Windscheids bedienend, die begrifflich entwickelte Rechtswissenschaft im Interesse der Rechtssicherheit und zur Vermeidung eines „banausischen Präjudizienkultus“ fortführte, darüber hinaus aber in Erkenntnis der ohne Rücksicht auf die praktischen Aufgaben des Rechts gezogenen Grenzen der Begriffsjurisprudenz (die sich zwangsläufig dadurch ergaben, daß das Begriffssystem der Gesetzesmaterie als allein sinngebender Wert aufgeprägt wurde) den Zweck des Rechts (im Sinne R. Iherings), die Interessenabwägung und damit wirtschaftliche Bedürfnisse, soziale Forderungen und ethische Anschauungen berücksichtigte. Anders als Windscheid, für den nur das juristische Denken Quelle der richterlichen Entscheidung sein konnte, bejahte er daher, wenn auch in eindeutigen Grenzen und die Freirechtsschule ablehnend, das richterliche Ermessen für die Fortentwicklung des Rechts.
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Werke
Weitere W Frdr. Carl v. Savigny u. d. Richtung d. neueren Rechtswiss., 1879;
Rechtsgeschäft, Bedingung u. Anfangstermin, 1889. -
Literatur
F. Leonhard, in: H. Hermelink u. S. Kaehler, Die Philipps-Univ. zu Marburg 1527-1927, 1927, S. 574; E. Heymann, in: DJZ, Jg. 22, 1928, S. 435;
A. Manigk, in: ZSRGR 49, 1929, S. 698;
ders., in: DBJ X, S. 56-61 (W, L); S. Heyer, in: Lb. Kurhessen, IV, 1950, S. 59-67 (P). -
Porträts
Ölbild v. C. Bantzer (Jur. Fak d. Univ. Marburg).
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Autor/in
Siegfried Heyer -
Zitierweise
Heyer, Siegfried, "Enneccerus, Ludwig" in: Neue Deutsche Biographie 4 (1959), S. 536-537 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd116505680.html#ndbcontent