Heintzmann, Johann Friedrich
- Dates of Life
- 1716 – 1764
- Place of birth
- Clausthal (Harz)
- Place of death
- Hattingen/Ruhr
- Occupation
- Bergbeamter ; Beamter ; Markscheider ; Baumeister
- Religious Denomination
- evangelisch
- Authority Data
- GND: 135905087 | OGND | VIAF: 80341897
- Alternate Names
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- Heintzmann, Johann Friedrich
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Heintzmann, Johann Friedrich
Bergbeamter, * 24.8.1716 Clausthal (Harz), † 11.7.1764 Hattingen/Ruhr. (evangelisch)
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Genealogy
V Jost Christoph (1688-um 1750), Obersteiger in C., S d. Friedrich (1654-um 1715), Bergmeister u. Ratsverwandter in Altenau, u. d. Magdalena Hesse;
M Elisabeth Margarete (1697–1762), T d. Sattlermeisters Joachim Wels in C. u. d. Anna Margarete Reuß;
⚭ Clausthal 1744 Joh. Charl. Dor. Magdalena (1721–69), T d. Schreibers u. Ratsherrn Joh. Valentin Mühlhan in C. u. d. Joh. Cath. Friederike Happe;
2 S →Jul. Philipp (s. 3), Heinr. Christian (s. Gen. 3);
E →Heinrich (s. 1). -
Biography
H. wurde 1744 Markscheider und Schichtmeister in Zellerfeld. 1750 trat er als Markscheider in den Dienst des Grafen zu Stolberg in Wernigerode. 1756 wurde er zum Bergmeister für die Grafschaft Mark ernannt. Ihm oblag damit die fachliche Leitung des noch unbedeutenden märkischen Bergbaues. In den wenigen Jahren seines Wirkens hat er die gesetzlichen Grundlagen für die Entwicklung des Bergbaues in den westlichen Provinzen Preußens geschaffen. Dem ihm bereits 1756 erteilten Auftrag, Entwürfe zu einer neuen Bergordnung und zur Bildung einer Knappschaft auszuarbeiten, hat er sich mit großem Fleiß und mit Hingabe gewidmet. Den Abschluß der Arbeiten, die durch den 7jährigen Krieg und seine Wirren verzögert wurden, hat er nicht mehr erlebt. Die von ihm am 12.7.1763 im Entwurf vorgelegte „Revidierte Bergordnung für das Herzogtum Kleve, das Fürstentum Moers und die Grafschaft Mark“ trat erst 1766 in Kraft. Sie hat in Westfalen und dem rheinischen Teil des Ruhrgebietes unverändert bis 1851 gegolten und wurde erst durch das Allgemeine Berggesetz von 1865 aufgehoben. Das „Generalprivilegium für die Bergleute“ und die es ergänzende „Instruktion zur Einrichtung und Führung der Knappschaftskasse“ von 1767, die die gesetzliche Grundlage für die noch heute bestehenden Knappschaften bilden, beruhten weitgehend, vor allem in den wesentlichen Teilen, auf den Vorschlägen, die H. bereits 1763 eingereicht hatte. Die Heranbildung und Erhaltung eines tüchtigen Bergmannstandes, den es in der Mark noch nicht gab, wurden dadurch ermöglicht. Die Revidierte Bergordnung von 1766 war mehr als eine nur systematische, die Erfahrung berücksichtigende Neubearbeitung der Bergordnung von 1737, die nur für den Steinkohlenbergbau gegolten hatte. Sie betraf auch den Erzbergbau und das Hüttenwesen. Von besonders weittragender Bedeutung für die Entwicklung des Ruhrbergbaues war die Einführung des „Direktionsprinzipes“. Das Bergamt übte nicht nur die staatlichen Hoheitsrechte, insbesondere die bergpolizeiliche Aufsicht aus, sondern leitete auch die privaten Bergwerksbetriebe; Annahme und Entlassung von Steigern und Bergleuten, Gedingefestsetzung und Preisbestimmung, das gesamte Rechnungswesen waren Aufgabe des Bergamtes. H. hatte erkannt, daß der auf kleine und kleinste Betriebe beschränkte, regellos geführte Bergbau in der Mark mangels erfahrener Bergleute nur unter der sachverständigen Leitung des Bergamtes sich weiter entwickeln und gedeihen konnte.
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Literature
s. L z. Gesamtfam.
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Author
Helmuth Croon -
Citation
Croon, Helmuth, "Heintzmann, Johann Friedrich" in: Neue Deutsche Biographie 8 (1969), S. 446 [online version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd135905087.html#ndbcontent