Engelmann, Woldemar
- Lebensdaten
- 1865 – 1942
- Geburtsort
- Dorpat (Livland)
- Sterbeort
- Marburg/Lahn
- Beruf/Funktion
- Jurist ; Strafrechtler ; Rechtshistoriker ; Bibliothekar
- Konfession
- lutherisch
- Normdaten
- GND: 138170266 | OGND | VIAF: 88225732
- Namensvarianten
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- Engelmann, Woldemar August
- Engelmann, Woldemar
- Engelmann, Woldemar August
- Engelmann, Woldemar A.
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Engelmann, Woldemar August
Strafrechtler und Rechtshistoriker, * 1.5.1865 Dorpat (Livland), † 5.2.1942 Marburg/Lahn. (lutherisch)
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Genealogie
Aus livländischer Adelsfamilie, E. führte in Dtld. das Adelsprädikat nicht;
V →Johannes v. E. (1832–1912), Wirklicher Geh. Staatsrat, Prof. des russischen Staats- u. Prozeßrechts in Dorpat, S des Ernst Gg. (1799–1882), livländischer Oberschulrat, Dir. des Gymn. in Mitau, u. der Carol. Henr. Loopuyt;
M Elis. Dorothea (1843–1912), T des →Jacob Eduard v. Briskorn (1804–68), russischer Staatsrat, Genpostmeister v. Kurland, u. der Luise Kath. v. Nagel;
⚭ Marburg 1913 Cäcilie (* 1879), T des →Emanuel Kayser († 1927), Prof. der Paläontologie u. Geologie in Marburg.;
1 S, 3 T. -
Biographie
E. studierte in Dorpat 1886-90 die Rechte (2. Staatsprüfung 1891). Die beginnende Russifizierung der Justizbehörden und der Gerichtssprache in den baltischen Provinzen veranlaßte ihn, nach Deutschland überzusiedeln und in Freiburg (Breisgau) und in Leipzig weiterzustudieren. 1892 promovierte er zum Dr. iur., wurde Fakultätsassistent bei K. Binding und A. Wach und habilitierte sich 1895 für Strafrecht und Strafprozeßrecht. 1901-03 war er wissenschaftlicher Hilfsbibliothekar an der Bibliothek des Reichsgerichts. 1902 wurde er zum außerordentlichen Professor in Leipzig, 1903 in gleicher Eigenschaft zusätzlich noch für Zivilprozeß-, Konkurs- und Militärstrafrecht in Marburg und 1920 dort zum ordentlichen Professor ernannt, nachdem er Berufungen nach Frankfurt, Prag und Leipzig abgelehnt hatte. 1933 wurde er von den amtlichen Verpflichtungen entbunden. – In seinen strafrechtlichen Grundanschauungen war er vor allem von K. Binding beeinflußt. Seine Bedeutung liegt auf dem Gebiet der Erforschung des mittelalterlichen italienischen Rechts, insbesondere der Leistungen der Glossatoren und Postglossatoren sowie der italienischen Statutarrechte. Seine ersten Arbeiten auf diesem Gebiet galten dogmenhistorischen Grundfragen des Strafrechts, insbesondere denen der Schuld, des Irrtums und des geistigen Urhebers des Verbrechens. Zur Irrtumslehre legte er dar, daß es bei den spätmittelalterlichen Italienern feststehender Lehrsatz gewesen sei, daß das Fehlen des Unrechtsbewußtseins den Vorsatz ausschließe. In seinem Haupt- und Lebenswerk ging er über das strafrechtliche Gebiet hinaus und behandelte „Die Wiedergeburt der Rechtskultur in Italien durch die wissenschaftliche Lehre“ (1938) im Mittelalter unter dem Einfluß der Lehren der Glossatoren und Postglossatoren, der Schulung der praktischen Juristen an Hand der Kodifikation Justinians, der Justizreform im Sinne des römischen Justizrechts, der Statutargesetzgebung, der Podestà-Gerichtsverfassung, der Festlegung der Verantwortlichkeit der Justizbeamten und Gerichtsberater und deren Sicherung durch die Sindikatsgerichtsbarkeit. Trotz mancher kritischer Bedenken, die im einzelnen, besonders gegen seine Auffassung über Sinn und Bedeutung der Aufnahme fremder Rechte in Deutschland erhoben worden sind, hat das Buch im In- und Ausland als ein rechtsgeschichtliches Meisterwerk von dauerndem Wert Bewunderung erregt. Er hat zum großen Teil bis dahin völlig unerschlossene Gebiete aufgehellt und über den unmittelbar behandelten Gegenstand hinaus wertvolle Beiträge für die verwickelten Fragen der deutschen Rezeptionsgeschichte geliefert.
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Werke
Weitere W Der dolus indirectus, seine hist. Entwicklung u. Bedeutung, Diss. Leipzig 1892; Die Schuldlehre d. Postglossatoren u. ihre Fortentwicklung, 1895;
Der geistige Urheber d. Verbrechens nach d. ital. Recht d. MA, 1911;
Rechtsirrtum u. dolus im röm. u. gemeinen ital. Recht, in: Der Gerichtssaal 86, 1918, S. 161 ff.;
Rechtsbeachtungspflicht u. rechtliche Schuld, 1926;
Die Reform d. dt. Zivilprozesses, ihre grundsätzliche Richtung, ihre Voraussetzungen u. ihre Lehren, in: Rigaische Zs. f. Rechtswiss. 3, 1929, S. 33 ff., 73 ff.; Mitarbeiter d. Zs. „Der Gerichtssaal“ ab Bd. 95, 1917. -
Literatur
R. v. Engelhardt, Die dt. Univ. Dorpat, Reval 1933, S. 489-500 (Briefwechsel E.s mit s. V üb. d. Russifizierung d. Univ. Dorpat).
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Porträts
im Album d. Rechts- u. Staatswiss. Fak. d. Univ. Marburg.
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Autor/in
Dietrich Lang-Hinrichsen -
Zitierweise
Lang-Hinrichsen, Dietrich, "Engelmann, Woldemar" in: Neue Deutsche Biographie 4 (1959), S. 519-520 [Online-Version]; URL: https://www.deutsche-biographie.de/pnd138170266.html#ndbcontent